AGB
Hinweis gemäß §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Der Verkäufer/Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Allgemeine Auftrags- , Liefer- und Leistungsbedingungen der
HENKELHAUSEN GmbH & Co. KG
im Geschäftsverkehr mit Unternehmern
Stand November 2013
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, das heißt natürlichen oder juristischen Personen, welche die Ware oder Leistung zur gewerblichen oder beruflichen Verwendung erwerben.
1.2 Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgen-den Bedingungen (AGB). Sind unsere AGB in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht schriftlich etwas Anderes ausdrücklich vereinbart wird.
Abweichende Bedingungen des Käufers und/ oder Bestellers – nachstehend „Kunden“ genannt — gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
Unsere AGB gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorge-sehen ist, oder wir nach Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner Allgemeinen Einkaufsbedingungen liefern, es sei denn, wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer AGB verzichtet. Der Kunde erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den Einkaufsbedingun-gen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.
1.3 Sofern Rahmenverträge oder sonstige Verträge mit unseren Kunden abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden dort, sofern keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden AGB ergänzt.
2. Auskünfte / Beratung / Eigenschaften der Produkte und Leistungen
2.1 Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Produkte und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bishe-rigen Erfahrung. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durch-schnittswerte unserer Produkte und Leistungen anzusehen.
2.2. Alle Angaben über unsere Produkte und Leistungen, insbe-sondere die in unseren Angeboten und Druckschriften und im Internet und die darin enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Maß-, Leistungs- und Ausstattungsangaben oder Leistungs-merkmale sowie sonstige, insbesondere technische Angaben sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Dies gilt entsprechend für Aussagen unserer Mitarbeiter, soweit dies nicht anders schriftlich vereinbart wird. Auch nicht mit Tole-ranzen versehene Kenndaten, wie sie in unserer Inter-netdarstellung oder unseren Katalogen und/oder Broschüren enthalten sind, unterliegen branchenüblichen und/oder produktionsbedingten Abweichungen und Veränderungen, insbesondere durch Rohstofftoleranzen und/oder technische Entwicklungen.
2.3 Soweit wir Anwendungshinweise geben, sind diese mit branchenüblicher Sorgfalt abgefasst, entbinden unsere Kunden jedoch nicht von der Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung der Produkte betreffend der Eignung zu dem von ihnen gewünschten Zweck. Der Kunde bleibt – soweit nicht anders vereinbart — in jedem Fall zur Prüfung der Verwendbarkeit unserer Produkte und/oder Leistungen zu dem von ihm beabsichtigten Verwen-dungszweck verpflichtet.
2.4 Eine Beratungspflicht übernehmen wir nur ausdrücklich kraft schriftlichem, gesonderten Beratungsvertrag.
2.5 Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Rege-lungen sowie technische Angaben, Beschreibungen und Abbil-dungen des Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten bzw. im Internet und unserer Werbung stellen nur dann eine Eigenschaftsangabe unserer Produkte dar, wenn wir die Be-schaffenheit ausdrücklich als “Eigenschaft des Produktes“ deklariert haben; ansonsten handelt es sich um unverbindliche, allgemeine Leistungsbeschreibungen. Dies gilt mangels ander-weitiger Vereinbarung auch für Aussagen unserer Mitarbeiter.
2.6 Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.
2.7 Eine Haftung für die Verwendbarkeit unserer Produkte oder Leistungen zu dem vom Kunden in Aussicht genommenen Verwendungszweck übernehmen wir außerhalb der gesetzlich zwingenden Haftung nicht, soweit wir mit dem Kunden nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Die Regelung der Ziff. 11 bleibt unberührt.
3. Probeexemplare / überlassene Unterlagen und Daten / Muster / Kostenvoranschläge
3.1 Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe Mustern nicht berechtigt.
Wird aufgrund eines Warenmusters, nach Analysedaten oder anderen technischen Angaben verkauft, so sind Abweichungen hiervon bei der gelieferten Ware zulässig und berechtigen nicht zu Beanstandungen, wenn sie auf die im Normalfalle vorgesehe-ne Verwendung keinen nachhaltigen Einfluss ausüben, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
3.2 An Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Kostenan-schlägen und sonstigen Unterlagen über unsere Produkte und Leistungen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz aufgeführten Muster, Daten und/oder Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen unsere aus-drückliche schriftliche Einwilligung, diese auf Aufforderung an uns zurückzugeben, soweit ein darauf basierender Auftrag an uns nicht erteilt wird.
Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen, Zeichnungen oder Daten des Kunden; diese dürfen wir jedoch solchen Dritten zugänglich machen, denen wir zuläs-sigerweise mit dem Kunden vertragsgegenständliche Lieferun-gen und / oder Leistungen übertragen, oder denen wir uns als Erfüllungsgehilfen bedienen.
4. Vertragsschluss / Liefer- und Leistungsumfang / Beschaffungsrisiko und Garantie
4.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrück-lich verbindliche Zusagen enthalten oder sonst wie die Verbind-lichkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen.
Der Kunde ist an seine Bestellung als Vertragsantrag 30 Kalen-dertage nach Zugang der Bestellung bei uns gebunden, soweit der Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss (§ 147 BGB).
4.2 Ein Vertrag kommt — auch im laufenden Geschäftsverkehr — erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schrift-lich oder in Textform (d.h. auch per Telefax oder E-Mail) durch Auftragsbestätigung bestätigen. Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrück-stände beglichen werden und dass eine vorgenommene Kreditprüfung ohne negative Auskunft bleibt.
Bei Lieferung oder Leistung innerhalb der Bindungsfrist des Kunden an die Bestellung kann unsere Bestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden.
4.3 Bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzöge-rungen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen bzw. die gesamte Bestellmenge einzudecken. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
4.4 Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Produkte hinzuweisen. Solche Hinweise erweitern jedoch nicht unsere vertraglichen Verpflichtungen und Haftung.
4.5 Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld).
4.6 Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Be-schaffungsgarantie liegt nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.
4.7 Ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB überneh-men wir nur kraft schriftlicher, gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Wendung „übernehmen wir das Beschaffungs-risiko…“.
4.8 Verzögert sich die Abnahme der Produkte oder deren Ver-sand, oder die Abnahme unserer Leistung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, nach Set-zung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist nach unserer Wahl sofortige Kaufpreis- bzw. Vergütungszahlung zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten, oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen.
Im Falle des vorstehend geregelten Schadensersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadensersatz 30% des Nettoliefer-preises bei Kaufverträgen, oder 30% der vereinbarten Nettover-gütung bei Leistungsverträgen. Der Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfalles eines Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4.9 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden, oder aus Grün-den, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, sind wir berech-tigt, beginnend mit dem Ablauf Anzeige der Versandbereitschaft in Schrift- oder Textform gesetzten Frist eine Einlagerung vorzu-nehmen und die hierdurch entstehenden Kosten mit 1% des Netto-Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware für jede angefangene Woche in Rechnung zu stellen. Die Geltendma-chung weitergehender Rechte bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein, oder ein wesentlich geringerer Kostenaufwand entstanden ist.
Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach dem vorgenannten Fristablauf anderweitig über die vertragsgegenständlichen Waren zu verfügen und den Kunden mit angemessener Frist neu zu beliefern.
4.10 Bei kundenseitig verspätetem Lieferauftrag oder -abruf sind wir berechtigt, die Lieferung um den gleichen Zeitraum des kundenseitigen Rückstandes zuzüglich einer Dispositionsfrist von 4 Werktagen am Ort unseres Sitzes hinauszuschieben.
4.11 Anwenderinformationen für unsere Produkte sowie ein Produktlabel schulden wir nur – soweit nicht ausdrücklich in Schrift- oder Textform abweichend vereinbart oder wir einer abweichenden gesetzlichen Regulierung unterliegen, – in deut-scher oder auf Kundenwunsch gegen gesondert zu vereinbaren-de Vergütung in englischer Sprache.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, uns jegliche Information bezüglich der bestellten Ware innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit die Bestellung vertragsgemäß ausgeführt werden kann.
4.12 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelie-ferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegen-stand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Hersteller-angaben -insbesondere Copyright-Vermerke- nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung unsererseits zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
4.13 Wir behalten uns vor, die Spezifizierung der Ware insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse dies notwendig machen, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen Zweck und soweit die Eignung zu einen bestimmten Zweck vereinbart wurde, zu diesem Zweck, herbeigeführt wird.
4.14 Wir sind zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der vereinbarten Liefermenge berechtigt.
5. Lieferung / Lieferzeit / Lieferverzug / Verpackung / Aufstellung und Montage
5.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
5.2 Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicher-heiten vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefer-termine und Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragser-teilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns.
5.3 Lieferungen und/oder Leistungen vor Ablauf der Liefer-/Leistungszeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei Holschulden der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Produkte.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
Die Abladung der Ware ist bei vereinbarter Bringschuld Sache des Kunden und geht zu seinen Lasten.
5.4 Das Interesse des Kunden an unserer Leistung entfällt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nur dann, wenn wir wesentliche Teile nicht oder verzögert liefern.
5.5 Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens – soweit nicht unangemessen – 14 Tagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung — gleich aus welchem Grunde — nur nach Maß-gabe der Regelung in Ziff. 5.9 und 11.
5.6 Wir geraten nicht in Verzug, so lange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
5.7 Solange vom Kunden zu stellende Transportmittel nicht zur Verfügung stehen, sind wir nicht zur Lieferung verpflichtet, soweit wir uns nicht zur Stellung der Transportmittel verpflichtet haben, oder eine Bringschuld vereinbart ist. Wir sind jedoch berechtigt, bei ausführbarem Versand- oder Abrufauftrag die Lieferung mittels eigener oder angemieteter Transportmittel zu bewirken. In diesem Fall reist die Ware auf Gefahr des Kunden.
Bei der Abladung und Rückholung der Ware hat der Kunde unserem Personal behilflich zu sein, wenn dies erforderlich und für den Kunden technisch und logistisch zumutbar ist.
5.8 Wird bei der Bestellung kein Abholtermin angegeben, den wir zu bestätigen haben, bzw. erfolgt die Abnahme nicht zum ver-einbarten Abholtermin, versenden wir nach unserer Wahl die vertragsgegenständliche Ware mit einem von uns beauftragten Frachtführer, oder lagern die vertragsgegenständliche Ware auf Kosten des Kunden ein. Die anfallenden Verpackungs-, Trans-port- und Versicherungskosten stellen wir beim Versandt dem Kunden in Rechnung. Bei Einlagerung hat der Kunde eine Lagerpauschale in Höhe von 1% der Nettovergütung für die eingelagerte Ware zu zahlen. Beiden Parteien bleibt der Nach-weis eines geringeren oder höheren Aufwandes, dem Kunden auch der Nachweis eines gänzlich fehlenden Aufwandes vorbe-halten.
5.9 Wenn dem Kunden wegen unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede angefangene Woche des Verzuges 0,5%, im Ganzen, aber höchstens 5% vom Nettowert der Gesamtlieferung und/oder Gesamtleistung, die infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß von uns geliefert und/oder geleistet wird. Ein weitergehender Ersatz unsererseits des Verzögerungsscha-dens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzli-chen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, bei Verzug sowie im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leis-tungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos.
5.10 Wir nehmen Verpackungen mangels anderer Vereinbarung nur auf Grund und im Umfang gesetzlicher Verpflichtung zurück.
6. Höhere Gewalt/Selbstbelieferung
6.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung, Lieferung oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzei-tig, oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerhebli-cher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalenderta-gen) ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaf-fungsrisiko übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unver-schuldete Betriebsbehinderungen — z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden -, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
6.2 Ist ein Liefer- und/oder Leistungstermin oder eine Liefer- und/oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 6.1 der vereinbarte Liefer- und/oder Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- und/oder Leistungs-frist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadenser-satz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
6.3 Vorstehende Regelung gemäß Ziff. 6.2 gilt entsprechend, wenn aus den in Ziff. 6.1 genannten Gründen auch ohne vertrag-liche Vereinbarung eines festen Liefer- und/oder Leistungster-mins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
7. Versand / Gefahrübergang / Abnahme
7.1 Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab Herstellerwerk oder dem von uns im Angebot angegebenen Lagerort und bei nicht vereinbarter Hol- oder Bringschuld ein Versand durch einen von uns beauftragten Frachtführer unversichert als Schickschuld. Bei Hol- und Schick-schuld reist die Ware auf Gefahr und zu Lasten des Kunden.
7.2 Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt bei vereinbarter Versendung oder mangels vereinbarten Abholtermins vorliegender Schickschuld mangels anderer Ver-einbarung uns vorbehalten. Wir werden uns jedoch bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten — auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung – gehen, wie die Transport- und Versicherungskosten, zu Lasten des Kunden.
Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kun-den verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereit-schaft dem Versand gleich.
7.3 Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der zu liefernden Produkte an den Kunden, den Spediteur, den Frachtführer, oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder unseres Lagers, oder unserer Niederlassung auf den Kunden über, es sei denn, es ist eine Bringschuld vereinbart. Vorstehendes gilt auch, wenn eine vereinbarte Teillieferung erfolgt.
Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht bei Lieferungen durch uns in Zusammen-hang mit einer mit dem Kunden vereinbarten Aufstellung oder Montage bei Einbringung in den Betrieb des Kunden auf diesen über.
7.4 Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzli-chen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von unse-rem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Absendung der Mitteilung der Versand- und/oder Leistungsbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über.
7.5 Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
8. Mängelrüge / Pflichtverletzung wegen Sachmängeln / Gewährleistung
8.1 Erkennbare Sachmängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach Abholung bei Lieferung ab Werk oder Lagerort, ansonsten nach Anlieferung, versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung, Letztere spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist nach Ziff. 8.7, uns gegenüber zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§§ 478,479 BGB).
8.2 Bei Anlieferung erkennbare Sachmängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die schriftliche oder textliche Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Eine nicht fristgerechte Veranlassung der Aufnahme der Mängelrüge gegenüber dem Transportunternehmen schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, oder Übernahme eine Garantie der Mängelfreiheit, oder der Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§§ 478,479 BGB).
Soweit Stückzahl- und Gewichtsmängel nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Kunde diese Mängel beim Empfang der Produkte gegen-über dem Transportunternehmer zu beanstanden und sich die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Eine nicht fristgerechte Rüge gegenüber dem Transportunternehmen schließt auch insoweit jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder Übernahme eine Garantie der Mängelfreiheit, oder bei Haftung wegen eines gesetzlich zwingenden Haftungstatbestandes und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§ 478 BGB).
8.3 Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen gelten die gelieferten Produkte als vertragsgemäß vom Kunden genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestim-mungsort, soweit dies nicht der üblichen Verwendung der gelie-ferten Ware entspricht.
Es obliegt dem Kunden, vor Beginn einer der vorbezeichneten Tätigkeiten durch in Umfang und Methodik geeignete Prüfungen abzuklären, ob die gelieferten Produkte für die von ihm beabsich-tige Verarbeitungs-, Verfahrens- und sonstigen Verwendungs-zwecke geeignet sind.
8.4 Sonstige Pflichtverletzungen sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist schriftlich abzumahnen, ansonsten geht der Kunde den hieraus resultierenden Rechten verlustig. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder bei einem gesetzlich zwin-genden Haftungstatbestand.
8.5 Mängel, die der Kunde selbst zu vertreten hat und unberech-tigte Reklamationen werden wir, soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, im Auftrag und auf Kosten des Kunden beseitigen.
8.6 Soweit die Pflichtverletzung sich nicht ausnahmsweise auf eine Werkleistung unsererseits bezieht, ist der Rücktritt ausge-schlossen, soweit unsere Pflichtverletzung unerheblich ist.
8.7 Für Sachmängel beim Verkauf neuer Sachen leisten wir — soweit nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist — über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs (siehe Ziff. 7), im Falle der kundenseitigen An- oder Abnahme-verweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprü-che aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisi-kos, wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns, oder wenn in den Fällen des § 478 BGB (Rückgriff in der Lieferkette), § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) eine längere Frist gesetz-lich festgelegt ist. § 305 b BGB (Der Vorrang der Individualabre-de in mündlicher oder schriftlicher Form) bleibt unberührt.
Die Haftung für Sachmängel beim Verkauf gebrauchten Sachen ist ausgeschlossen. Vorstehende Ausnahme nach Ziff. 8.7. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Unsere Haftung für Sachmängel setzt voraus, dass der Kunde die von uns oder herstellerseitig vorgegebenen Wartungsinter-valle und –arbeiten am Liefergegenstand eingehalten hat, es sei denn, dass der Sachmangel nicht auf der Nichteinhaltung dieser Wartungsintervalle und/oder –arbeiten beruht.
8.8 Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
8.9 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestim-mungen in Ziff. 8.10. und 11.
8.10 Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns wegen eines Sachmangels der von uns gelieferten Ware sind ausge-schlossen. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässi-gen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verlet-zung von Leib, Leben oder Gesundheit, oder Übernahme eine Garantie der Mängelfreiheit, der Übernahme eines Beschaf-fungsrisikos oder bei Haftung wegen eines gesetzlich zwingen-den Haftungstatbestandes.
8.11 Unsere Gewährleistung (Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung bei Sachmängeln) und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion, oder auf man-gelhafter Ausführung oder mangelhafter Nutzungsanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung oder außergewöhnliche Abnutzung der Produkte, übermäßigen Einsatzes, oder ungeeignete Lagerbe-dingungen, und den Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den in der Produktbeschreibung, der Betriebsanleitung oder den Sicher-heitsdatenblättern vorgesehenen, durchschnittlichen Standard-einflüssen entsprechen. Dies gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln unsererseits, oder Verletzung von Leib, Leben oder Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos und der Gesundheit, oder einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.
8.12 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacher-füllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlas-sung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbrin-gung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.13 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.
8.14 Die Anerkennung von Pflichtverletzungen in Form von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.
9. Preise / Zahlungsbedingungen /
Unsicherheitseinrede
9.1 Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO netto ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherungskosten, zuzüglich vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe ab Werk bzw. Lager.
9.2 Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Lieferum-fanges sind, werden mangels abweichender Vereinbarung auf der Basis unserer jeweils gültigen allgemeinen Preislisten ausge-führt.
9.3 Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen nach billigem Ermessen im Falle der Erhöhung von Materialher-stellungs- und/oder -beschaffungskosten, Lohn- und Lohnneben-kosten sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, Wechselkursschwankungen und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, Sozialabgaben und/oder Frachtsätze und/oder öffentliche Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungskosten oder Kosten unserer vertraglich ver-einbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei den genannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genann-ten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kos-tenfaktoren, ohne dass die Kostensteigerung durch die Steige-rung anderer der vorgenannten ausgeglichen wird, werden wir diese Kostensenkung im Rahmen einer Preissenkung weiterge-ben.
9.4 Tragen wir ausnahmsweise vertragsgemäß die Frachtkos-ten, so trägt der Kunde die Mehrkosten, die sich aus Tariferhöhungen der Frachtsätze nach Vertragsschluss ergeben.
9.5 Unsere Rechnungen sind mangels abweichender Vereinba-rung zahlbar binnen 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum. bei Selbstabholern ab Zugang der Erklärung unserer Lieferbe-reitschaft beim Kunden, netto.
9.6 Vereinbarte Zahlungsfristen laufen vom Tag der Lieferung. Dies gilt nicht, wenn der Kunde eine spätere Lieferung/Leistung wünscht oder wenn Umstände eine Verzögerung der Ausliefe-rung herbeiführen, die wir nicht zu vertreten haben.
In diesen Fällen tritt an die Stelle Lieferung/Leistung gem. Satz 1 der Tag der Meldung der Versandbereitschaft.
9.7 Mit Eintritt des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
9.8 Bei Vereinbarter Überweisung gilt als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeinganges bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto bzw. auf dem Konto der von uns spezifizierten Zahlstelle.
9.9 Ein Zahlungsverzug des Kunden bewirkt die sofortige Fällig-keit aller Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Ohne Rücksicht auf Stundungsabreden, Wechsel-lauf- und Ratenzahlungsvereinbarungen sind in diesem Fall sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden uns gegenüber unver-züglich zur Zahlung fällig.
9.10 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtge-mäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferun-gen Vorauszahlungen oder Stellung angemessener, üblicher Sicherheiten — z.B. in Form einer Bankbürgschaft eines deut-schen, dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Kreditin-stitutes — zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherhei-ten — unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte — vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
9.11 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9.12 Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur insoweit ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
9.13 Angebotene Wechsel nehmen wir nur ausnahmsweise kraft ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber herein. Wir berechnen Diskontspesen vom Fälligkeitstag der Rechnung bis zum Verfallstag des Wechsels, sowie Wechselkosten. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wech-seln hat der Kunde zu tragen. Bei Wechseln und Schecks gilt der Tag ihrer Einlösung als Zahltag. Bei einer Ablehnung der Wechseldiskontierung durch unsere Hausbank, oder bei Vorliegen von vernünftigen Zweifeln daran, dass eine Wechseldiskontierung während der Wechsellaufzeit erfolgt, sind wir berechtigt, unter Rücknahme des Wechsels sofortige Barzahlung zu verlangen.
9.14 Gibt der Kunde von uns erhaltene Bankgarantien und/oder Bürgschaften nicht rechtzeitig zurück, so hat er ab dem Zeitpunkt des Verzuges mit der Rückgabe sämtlich uns hieraus entstehende Kosten und Belastungen zu ersetzen.
9.15 Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Tilgung der Kosten, dann der Zinsen und schließlich der Hauptforderungen nach ihrem Alter verwendet.
Eine entgegenstehende Bestimmung des Kunden bei der Zah-lung ist unbeachtlich.
10. Eigentumsvorbehalt / Pfandrecht
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor (nachstehend insgesamt “Vorbehaltsware”), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbeson-dere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betref-fenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
10.3 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentums-vorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterver-äußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungs-verzug gerät.
10.4 Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen ein-schließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehalts-ware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beein-trächtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittab-nehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbar-ten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
10.5 Der Kunde bleibt zur Einbeziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berech-tigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einzie-hung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten.
10.6 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiter-veräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
10.7 Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Produkten bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß Ziff. 10 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüg-lich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Produkte zu verlangen. Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
10.8 Bei kundenseitig verschuldetem vertragswidrigem Handeln, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir ohne Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderung hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unter-richten.
10.9 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Be-stimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forde-rungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
10.10 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstän-den verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs-wertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheit-lichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Ver-langen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
11. Haftungsausschluss/-begrenzung
11.1 Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadenser-satz oder Aufwendungsersatz — gleich aus welchem Rechtsgrund -, weder bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis noch aus unerlaubten Handlungen.
11.2 Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, soweit gesetz-lich zwingend gehaftet wird, sowie:
- für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtver-letzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflicht-verletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungs-gehilfen;
- für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflich-tungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem In-halt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages über-haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;
- im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesund-heit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungs-gehilfen;
- im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
- soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben;
- bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbe-ständen.
11.3 Im Falle dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 11.2, dort 1, 3, 4, 5 und 6 Spiegelstrich vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
11.4 Unsere Haftung ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe von EUR 500.000,00. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklichen, zusätzlichen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos beruht oder in Fällen gesetzlich zwingender abweichender höherer Haftungssummen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
11.5 Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 11.1 bis 11.4 und Ziff. 11.6 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.
11.6 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklichen, zusätzlichen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos beruht.
11.7 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12. Erfüllungsort / Gerichtsstand /
Anwendbares Recht
12.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld, oder anderweitiger Vereinbarung, der Sitz unserer Gesellschaft.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist — soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist — das für den Sitz unserer Gesellschaft zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allge-meinen Gerichtsstand zu verklagen.
12.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).
13. Schutzrechte
13.1 Sofern nicht etwas Anderes vereinbart wurde, sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferung in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-rechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verlet-zung von Schutzrechten durch von uns an den Kunden geliefer-ten Produkten berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegen-über dem Kunden innerhalb der in Ziff. 8.7 bestimmten Frist wie folgt:
- Wir werden nach unserer Wahl zunächst versuchen, auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entwe-der ein Nutzungsrecht zu erwirken, oder den Lieferge-genstand unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Eigenschaften so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden seine gesetzlichen Rechte zu, die sich jedoch nach diesen Allgemeinen Liefer- und Auftragsbedingungen richten.
- Dem Kunden stehen nur dann Rechte für den Fall einer Schutzrechtsverletzung durch unsere Liefergegenstän-de zu, wenn er uns über die von Dritten geltend ge-machten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
- Stellt der Kunde die Nutzung der Produkte aus Scha-densminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuwei-sen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Aner-kenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
- Wird der Kunde infolge der Benutzung der von uns ge-lieferten Produkte von Dritten wegen Schutzrechtsver-letzungen angegriffen, so verpflichtet sich der Kunde, uns hiervon unverzüglich zu unterrichten und uns Ge-legenheit zu geben, sich an einem eventuellen Rechtsstreit zu beteiligen. Der Kunde hat uns bei der Führung eines solchen Rechtsstreits in jeder Hinsicht zu unterstützen. Der Kunde hat Handlungen zu unter-lassen, die unsere Rechtsposition beeinträchtigen könnten.
13.2 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung, oder dadurch verursacht wird, dass die Produkte vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt werden, soweit die Schutzrechtsverletzung hierauf beruht.
14. Exportkontrolle / Produktzulassung
14.1 Die gelieferte Ware ist mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Kunden zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Erstlieferland) bestimmt.
14.2 Die Ausfuhr bestimmter Güter kann — z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs — der Ge-nehmigungspflicht unterliegen. Der Kunde ist selbst verpflichtet, die für diese Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Em-bargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), Deutsch-lands beziehungsweise anderer EU-Mitgliedsstaaten sowie gegebenenfalls der USA oder asiatischer oder arabischer Län-der, strikt zu beachten.
Zudem ist der Kunde verpflichtet, dass bei Verbringung in ein anderes als das mit uns vereinbarte Erstlieferland die erforderli-chen nationalen Produktzulassungen oder Produktregistrierungen eingeholt werden und dass die im nationalen Recht des betroffenen Landes verankerten Vorgaben zur Bereitstellung der Anwenderinformationen in der Landessprache erfüllt sind.
14.3 Der Kunde wird insbesondere prüfen und sicherstellen, dass
- die überlassenen Güter nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind;
- keine Unternehmen und Personen, die in der US-Denied Persons List (DPL) genannt sind, mit US-Ursprungswaren, US-Software und US-Technologie beliefert werden;
- keine Unternehmen und Personen, die in der US-Warning List, US-Entity List oder US-Specially Designated Nationals List genannt sind, ohne einschlägige Genehmigung mit US-Ursprungserzeugnissen beliefert werden;
- keine Unternehmen und Personen beliefert werden, die in der Liste der Specially Designated Terrorists, Foreign Terrorist Organizations, Specially Designated Global Terrorists oder der Terroristenliste der EU genannt werden;
- keine militärischen Empfänger mit den von uns gelieferten Produkten beliefert werden;
- keine Empfänger beliefert werden, bei denen ein Verstoß gegen sonstige Exportkontrollvorschriften, insbesondere der EU oder der ASEAN-Staaten vorliegt;
- alle Frühwarnhinweise der zuständigen deutschen oder nationalen Behörden des jeweiligen Ursprungslandes der Liefe-rung beachtet werden.
14.4 Der Zugriff auf und Nutzung von unsererseits gelieferten Gütern darf nur dann erfolgen, wenn die oben genannten Prü-fungen und Sicherstellungen erfolgt sind; anderenfalls sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
14.5 Der Kunde verpflichtet sich, bei Weitergabe der von uns gelieferten Güter an Dritte diese Dritten in gleicher Weise wie in den Ziff. 14.1–14.4 zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten.
14.6 Der Kunde stellt uns von allen Schäden frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gem. Ziff. 14.1–14.5 resultieren.
15. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens / Incoterms / Schriftform / Salvatorische Klausel
15.1 Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Kunden oder dessen trotz Abmahnung nicht auf Zurückbehal-tungsrechten oder sonstigen Rechten beruhende Zahlungsein-stellung berechtigen uns, jederzeit von dem Vertrag zurückzutre-ten oder die Lieferung der Kaufsache oder unsere Leistung von der vorherigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung abhängig zu machen. Ist die Lieferung der Kaufsache oder unsere Leistung bereits erfolgt, so wird die Gegenleistung in den vorgenannten Fällen sofort fällig. Wir sind auch berechtigt, die Kaufsache in den vorgenannten Fällen zurückzufordern und bis zur vollständi-gen Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten.
15.2 Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2010.
15.3 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form (§ 305 b BGB) bleibt unberührt.
15.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Rege-lungen.
Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betref-fend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültig-keit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages — auch unter Be-rücksichtigung der nachfolgenden Regelungen — für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
Entgegen dem Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofes, wonach eine Salvatorische Erhaltensklausel grund-sätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksam-keit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.
Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestim-mungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksame /nichtige/ un-durchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtli-chen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksa-men/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamt-zweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am Nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
Hinweis:
Gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass die Vertragsabwicklung in unserem Unternehmen über eine EDV-Anlage geführt wird und wir in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten speichern.
Krefeld im November 2013
Reparatur- und Montagebedingungen der Firma Henkelhausen GmbH & Co. KG
1. Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Reparatur- und Montagebe-dingungen (AGB) gelten für Instandsetzungs-arbeiten (Reparaturen) und Montagearbeiten.
(2) Abweichungen gelten nur, soweit sie vom Auf-tragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers – nachstehend „Kunde“ genannt — gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
(3) Soweit die nachfolgenden Bedingungen keine Sonderregelungen enthalten, gelten ergänzend unsere jeweiligen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zum Zeitpunkt der Beauftragung, sodann die Vorschriften des BGB über den Werkvertrag (§ 631 BGB).
(4) Mit der Übertragung des Reparaturauftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen insoweit als erteilt, als dies dem Umstande nach erforderlich und angemessen ist.
(5) Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist Erfül-lungsort Krefeld. Unter dieser Voraussetzung ist auch – nach unserer Wahl – entweder Krefeld oder das sachlich zuständige Gericht für den Sitz des Kunden maßgebend. Dies gilt ausdrücklich auch für das Urkunden-, Scheck- und Wechselverfahren.
(6) Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der ge-setzlichen Mehrwertsteuer. Diese wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
(7) Zur Ausführung anderer Arbeiten als derje-nigen, die vertraglich vereinbart worden sind, ist unser Personal nicht befugt.
(8) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
2. Kostenanschlag
(1) Schriftliche Kostenanschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und mit der Instandset-zung unverzüglich begonnen werden kann. Sie können um 10 % überschritten werden, wenn sich bei Inangriffnahme oder bei Durchführung des Auftrages die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig erweist.
(2) Kündigt der Kunde den Vertrag, sei es wegen Überschreitung des Kostenanschlages oder aus sonstigen Gründen, so hat er die bis dahin angefal-lenen Arbeiten und Kosten einschließlich der Auf-wendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile zu bezahlen. § 649 S. 2, 2. Hlbs. BGB bleibt unberührt.
3. Fälligkeit und Zahlung des Rechnungs-betrages
(1) Mit der Beendigung oder Abnahme der Repara-tur, spätestens jedoch am Tag des Zugangs der Rechnung, ist der Rechnungsbetrag fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.
(2) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber nicht an Erfüllung statt angenommen unter Berechnung aller Wechsel- und Diskontspesen. Die Weitergabe und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.
(3) Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Ba-siszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Dies gilt nicht, soweit wir nachweisen, dass uns infolge des Zahlungsverzuges ein höherer Schaden entstanden ist. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Kunde nachweist, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Beanstandungen einer Rechnung müssen soweit der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, das heißt natürliche oder juristische Person, welche die Ware oder Leistung zur gewerblichen oder beruflichen Verwendung erwirbt, ist, schriftlich und binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung erfolgen. Maßgeblich ist der Zugang der Beanstan-dung bei uns. Bei Nichtwahrung der Frist sind Mo-nierungen ausgeschlossen.
(5) Die Aufrechnung oder die Ausübung eines Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechts gegenüber unseren Forderungen ist nur zulässig, wenn der Gegenanspruch oder das Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. § 354a HGB (Zulässigkeit der Abtretbarkeit von Geldforderungen aus Handelsgeschäften) bleibt unberührt.
4. Frist für die Durchführung der Reparatur
(1) Leistungsfristen beginnen nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbe-sondere vereinbarte Anzahlungen oder Si-cherheiten vollständig geleistet sind Sie verlängern sich angemessen, wenn sich der ursprüngliche vereinbarte Arbeitsumfang erhöht.
(2) Treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Leistungsgarantie übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transporteng-pässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen — z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden -, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
(3) Wenn dem Kunden wegen Verzuges des Auf-tragnehmers ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede angefangene Woche des Verzuges 0,5 % des Nettorechnungswertes der rückständigen Lieferung bzw. Leistung, aber höchstens 5 % vom Nettorechnungswert der geschuldeten Gesamtlieferung und/oder Gesamtleistung, die infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß vom Auftragnehmer geliefert und/oder geleistet wird. Ein weitergehender Ersatz durch den Auftragnehmer des Verzögerungsscha-dens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns des Auftragnehmers, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, bei Verzug sowie im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos.
(4) Höhere Gewalt nicht nur vorübergehender Natur berechtigt den Auftragnehmer vom Vertrag zurückzutreten.
5. Abnahme der Reparatur und Montage
(1) Die Fertigstellung einer Reparatur oder Montage werden wir dem Kunden mitteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat binnen einer Woche nach Zugang der Mitteilung zu erfolgen. Bei Abnahme mit Motorprüfstandslauf innerhalb von drei Kalendertagen.
(2) Die Abnahme erfolgt mangels anderer Vereinbarungen dort, wo die Arbeit durchgeführt worden ist.
(3) Ist die Reparatur nicht bei Abnahme durch den Kunden beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, so gilt der Vertragsgegen-stand als ordnungsgemäß abgenommen, wenn der Kunde das Werkergebnis unbeanstandet dauerhaft, das heißt für mehr als 14 Kalendertage in Benutzung genommen hat.
(4) Ist die Abnahme/Abholung nicht fristgemäß erfolgt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Kunden die anfallenden Lagerkosten zu berechnen.
6. Gefahrtragung und Transport
(1) Der Hin- und Rücktransport des Reparatur-gegenstandes ist grundsätzlich Sache des Kunden, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Be-schädigung auf dem Transport trägt.
(2) Wird vertraglich der Transport vom Kunden und nicht vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftrag-nehmers erfolgt.
7. Eigentum-, Zurückbehaltungs- und Pfandrecht
(1) Das Eigentum an den eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt, bis zur restlo-sen Bezahlung aller Aufträge aus der Geschäftsbe-ziehung beim Auftragnehmer.
(2) Bei einer Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Teile mit anderen Gegenständen des Kunden überträgt dieser dem Auftragnehmer das Miteigentum in Höhe des Rechnungsendbetrages zzgl. Mehrwertsteuer, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verpflichtet sich, diese unentgeltlich für den Auftragnehmer zu verwahren. Soweit eine Verarbeitung stattfindet, geschieht diese stets für den Auftragnehmer.
(3) Ein bestehender Eigentumsvorbehalt erstreckt sich zur Sicherung aller Forderungen aus Lieferun-gen und Leistungen, die aus der Geschäftsverbin-dung mit dem Kunde herrühren, einschließlich der künftig anstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufge-nommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die Verbindlichkeiten des Kunden um mehr als 10 %, ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Kunden verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben.
(4) Der Auftragnehmer kann an dem Vertragsge-genstand ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, bis geschuldete Vergütung gem. Abschnitt 3 geleistet ist und auch Zahlungen für frühere Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers vollständig erfolgt ist.
(5) Dem Auftragnehmer steht an dem Ver-tragsgegenstand ein Pfandrecht zu. Macht der Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so wird er die Pfandverwertung dem Kunden androhen und ihn hiervon rechtzeitig benachrichtigen, soweit dies den Umständen nach tunlich und möglich ist.
(6) Der Kunde tritt hiermit, soweit er nicht Eigentü-mer des zu reparierenden Gegenstan-des/Produktes ist, seinen Anspruch auf Eigen-tumsübertragung (Anwartschaftsrecht) an den Auftragnehmer zur Sicherung der vertragsgegenständlichen Vergütungsforderung ab. Das Anwartschaftsrecht dient im Rahmen von Abs. 1 der Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers.
8. Gewährleistung und Haftung
(1) Mängel sind unverzüglich und – auch bei mündlicher oder telefonischer Vorabmeldung – schriftlich mitzuteilen und zu bezeichnen.
(2) Für Sachmängel leistet der Auftragnehmer — soweit nicht schriftlich oder in Textform aus-drücklich etwas Abweichendes vereinbart ist — über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tage der Abnahme an, im Falle der kundenseitigen Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos, wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns, oder im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) eine längere Frist gesetzlich festgelegt ist. § 305b BGB (Der Vorrang der Individualabrede in mündlicher, textlicher oder schriftlicher Form) bleibt unberührt.
(3) Die Haftung für Schäden erlischt, wenn diese im unmittelbaren Zusammenhang damit stehen, dass der Kunde einen auftragsgegenständlichen, mit einem Mangel behafteten Gegenstand nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt hat. Die Sachmängelhaftung des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass vom Mangel betroffene Teile vom Kunden oder von Dritten geändert oder bearbeitet worden sind. Gleiches gilt dann, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt oder gebrauchte Teile eingebaut werden.
(4) Der Auftragnehmer haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Scha-densersatz oder Aufwendungsersatz — gleich aus welchem Rechtsgrund -, weder bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis noch aus unerlaubten Handlungen.
(5) Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, sowie:
- für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
- für die Verletzung von wesentlichen Vertrags-pflichten; „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentli-che Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Er-füllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;
- im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
- im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
- soweit der Auftragnehmer die Garantie für die Beschaffenheit des Leistungsergebnisses oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen hat;
- bei einer Haftung nach dem Produkthaftungs-gesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
(6) Im Falle dass den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. (5), dort 1, 3, 4, 5 und 6 Spiegelstrich vorliegt, haftet der Auftragnehmer auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
(7) Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe von EUR 500.000,00. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklichen, zusätzlichen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos beruht oder in Fällen gesetzlich zwingender abweichender höherer Haftungssummen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
(8) Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. (4) bis (7) und Ziff. (9) gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie Subunternehmern des Auftragnehmers.
(9) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklichen, zusätzlichen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos beruht.
(10) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorste-henden Regelungen nicht verbunden.
9. Abrechnung der Reparatur / Montage
(1) Die Berechnung der Stundensätze erfolgt nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen jeweiligen Preisliste des Aufragnehmers, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig ange-messen nach billigem Ermessen im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder -beschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, Wechselkursschwankungen und/oder Währungsregularien, und/oder öffentliche Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Kosten unserer vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistung mehr als 4 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei den genannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Leistung aufge-hoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kosten-faktoren, ohne dass die Kostensteigerung durch die Steigerung anderer der vorgenannten aus-geglichen wird, werden wir diese Kostensenkung im Rahmen einer Preissenkung weitergeben.
(2) Erfolgt die An- und Abfahrt mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen (Kundendienstwagen) oder wer-den eigene Fahrzeuge vom Montagepersonal benutzt, so werden Kilometersätze gem. der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste des Auftragnehmers berechnet.
(3) Sonstige Kosten wie Auslösung, Reise- und Übernachtungskosten, Frachten usw., werden gesondert berechnet.
10. Hilfsleistungen des Kunden
Der Kunde ist bei Reparaturen und Montagen au-ßerhalb der Werkstatt des Auftragnehmers verpflichtet, die für die Reparatur erforderliche Energie (Beleuchtung, Strom, Betriebskraftstoffe, Wasser) sowie Hilfs- und Hebewerkzeuge auf seine Kosten und Gefahr bereitzustellen.
11. Erfüllungsort / Rechtwahl
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitig-keiten ist — soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist — das für den Sitz unserer Gesellschaft zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).
12. Schriftform
Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherun-gen und Vertragsänderungen bedürfen der Schrift-form. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form (§ 305b BGB) bleibt unberührt.